Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verkäufe, Leistungen oder sonstige Leistungen unserer Firma, soweit schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Auftraggebers eine andere Regelung treffen.

 

  1. An unsere Angebote halten wir uns 6 Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem aus dem Angebot ersichtlichen Datum. Danach kann ein saisonaler Zuschlag anfallen.
  2. In unserem Angebot, Katalogen und sonstigen Drucksachen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Maße stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Maße und Abstände sind je nach Zaungröße variabel, und nicht mit anderen Objekten vergleichbar. Das gilt insbesondere für die Zaunhöhe, die durch Gefälle oder Unebenheiten im Gelände, von der im Angebot angegebenen Höhe, ±15 cm betragen kann. Vorbehalten bleiben auch Konstruktionsänderungen und Ausführungsart ohne besondere Benachrichtigung des Auftraggebers, sofern sich hieraus keine Mehrbelastung des Auftraggebers ergibt. Sind Konstruktion und Ausführung mit Mehrbelastung verbunden, so ist dessen Zustimmung einzuholen. Art, Umfang und Zeit der Ausführung sowie der Preis des erteilten Auftrages bestimmt sich – der Regelung in Nr. 4 – ausschließlich entweder nach unserem vom Auftraggeber mit angenommenen Angebot durch Unterschrift oder vom Auftraggeber unterzeichneter formloser „Auftragsbestätigung“. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage des Aufmasses. Mündliche abreden bedürfen zu unserer Verbindlichkeit unsere schriftlichen Bestätigung.
  3. Die Arbeiter sind verpflichtet, Anweisungen des Auftraggebers nicht, ohne telefonischer Absprache und/oder schriftlicher Bestätigung durch die Bauleitung, durchzuführen.
  4. a) Abriss-, Plasterarbeiten, Borde setzen sowie der Zuschnitt von Steinen gehört nicht zum Leistungsumfang. Dazu gehören auch die aufgenommenen Steine die für das Stellen der Pfosten notwendig werden.
    b) Für die Beseitigung des Aushubes sowie nachträgliche Modellierarbeiten des am Zaun angrenzenden Erdreiches ist der Kunde verantwortlich.
    c) Vorbereitung für Sprechanlage, Klingel und Summer beinhaltet nicht den Anschluss bzw. die Installation dieser Anlagen.
    d) Wird ein Torantrieb in Auftrag gegeben, hat der Kunde für die Bereitstellung der Kabel und dessen Verlegung Sorge zu tragen.
    e) Die Ausführung der Leistungen in Punkt 4. a - d können nach Absprache gegen Berechnung in Auftrag genommen werden. Das hierfür benötigte Material wird ebenfalls in Rechnung gestellt.
  5. Die Preise für die Aufstellung von Zäunen, Türen, Toren verstehen sich für normal gewachsenen Erdboden ohne jegliche Stemmarbeit.
  6. Die Aufstellung in steinigen Erdboden sowie die Entfernung von Hindernissen, insbesondere Bäumen und Baumwurzel, Gesträuch, Restfundamente und Altlasten inkl. Abtransport, erfolgt – sofern schriftlich nicht vereinbart wurde, zum jeweils gültigen Stundenverrechnungssatz und der benötigten Maschinen und Gerätekosten gemäß Arbeitszeitnachweis.
  7. a) Für die Aufstellung von Zäunen, Türen und Toren sind die uns vom Auftraggeber bezeichneten Grenzmarkierungen maßgeblich. Die Gewähr für die Richtigkeit übernimmt der Auftraggeber, der auch auf seine Kosten etwa erforderliche Genehmigungen Dritter, insbesondere von Behörden, Nachbarn oder Versorgungsträgern zu beschaffen hat.
    b) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall das sich auf der Zaunflucht oder bis zu einem Meter rechts oder links davon Kabel, Rohre oder ähnliches im Erdreich befinden, uns deren Art und Lage bei Auftragserteilung schriftlich und mit maßstabsgerechter Skizze mitzuteilen. Geht eine derartige schriftliche Mitteilung nicht ein, gehen alle Wiederherstellungskosten, etwa beim Aufbau verursachten Beschädigungen an Kabel, Rohre oder ähnliches zu Lasten des Auftraggebers. Schadensersatzansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.
  8. Überschreiten wir den vereinbarten Zeitraum für die Auftragsausführung aus von uns zu vertretenen Gründen um mehr als 8 Wochen, ist der Auftraggeber zum Rücktritt Auftrag berechtigt. Die Rücktrittserklärung ist wirksam, wenn sie uns durch eingeschrieben Brief mitgeteilt worden ist. Schadensersatzansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.
  9. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Auftraggeber über, sobald er alle Verbindlichkeiten aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Auftrag erfüllt hat.
  10. Unsere Rechnungen sind sofort, bei Lieferung zu je 50% und nach der Montage mit dem Restbetrag komplett ohne jeden Abzug, auf das angegebene Konto per Überweisung oder in Bar, zu bezahlen. Fallen Liefer- und Montagetermin auf den gleichen Tag, wird die Gesamtsumme sofort fällig. In den Wintermonaten zahlt der Auftraggeber bei Lieferung 2/3 der Gesamtsumme. Der Aufbau erfolgt nach der Reihenfolge der Beauftragungen, sobald die Witterungsverhältnisse es zulassen.
  11. Für den Fall verspäteter Zahlungen d.h. Nach Ablauf der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist, behalten wir uns vor, Verzugszinsen über den in Höhe des aktuellen Sollzinssatzes unserer Bank je angefallenen Kalendermonat von der Rechnungssumme zu berechnen. Für Mahnung und Berechnung werden pauschal 10,- € erhoben.
  12. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten, die Wegnahme auch der fest mit seinem Grundstück oder einer sonstigen Sache verbundenen gelieferten Sachen zu dulden. Die für die Wegnahme anfallenden Arbeits- und Fuhrkosten hat der Auftraggeber zu ersetzten.
  13. Wir leisten Gewähr nach den Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt "VOB"), jedoch ist unsere Gewährleistung auf Nachbesserung oder Ersatzleistungen beschränkt.
  14. Der Auftraggeber hat offene Mängel durch eingeschrieben Brief innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seid Kenntnis des Mangels geltend zumachen. Die Ausschlussfrist beginnt mit Beendigung der Arbeiten bzw. nach erfolgter Lieferung.
  15. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber rechnet mit einer von uns Anerkannten oder einer rechtskräftig festgestellten Forderung auf.